Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma F.L.M. Vertriebs- und Service GmbH

Die nachfolgenden Bedingungen sind Gegenstand jedes Vertrages unsererseits mit dem Auftragnehmer und gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf dieselbigen berufen, es sei denn, der Besteller und Auftraggeber ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Auftraggebers gelten uns gegenüber nicht.

1. Angebot

Unseren Angeboten liegen die jeweils gültigen, in unseren Geschäftsräumen aushängenden, Preislisten für Service und Reparaturleistungen zugrunde, ansonsten gelten die in dem Angebot vermerkten Verrechnungspreise und Materialpreise.

 

2. Lieferung und Abnahme

Die Auslieferung reparierter Maschinen und Anlagen bzw. ausgeführter Werkleistungen erfolgt bei Abholung durch die Auftraggeber bzw. Besteller im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle gemäß des abgeschlossenen Vertrages.

Wird dies auf Wunsch des Bestellers bzw. des Auftraggebers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten selbst.

Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigen den Besteller bzw. Auftraggeber zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat (§ 326 BGB).

Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Leistung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen,Streikaussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese, für uns unvorhersehbarund unvermeidbar sind.

Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Auftragserteilung haftet der Besteller bzw. Auftraggeber; Übermittlungsfehler gehen zu dessen Lasten.

Bei Abholung bzw. Anlieferung der realisierten Werkleistungsgegenstände gelten die den jeweiligen Lieferschein unterzeichneten Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Werkleistung im Namen des Bestellers bzw. Auftraggebers und zur Bestätigung des Empfanges derselbigen bevollmächtigt.

 

3. Gefahrübergang

Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung des Werkleistungsgegenstandes geht bei Abholung in unserem Werk in dem Zeitpunkt auf den Besteller bzw. Auftraggeber über, in welchem dieser den Werkleistungsgegenstand übernimmt. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Besteller bzw. Auftraggeber über, sobald der Werkleistungslieferstand an der jeweiligen Anlieferstelle eingetroffen ist.

 

4. Gewährleistung/Haftung

Wir gewährleisten die Ausführung der in Auftrag gegebenen und vereinbarten Werkleistung entsprechend der hierfür geltenden Vorschriften. Die Gewährleistung entfällt, sobald der Besteller bzw. Auftraggeber an der übergebenen Werkleistung eigenhändige Veränderungen ohne unsere Benachrichtigung bzw. Absprache und Genehmigung vornimmt oder diese Änderungen durch Dritte vornehmen lässt.

Festgestellte Mängel an unseren Leistungen sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind sofort bei Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber bzw. Besteller zu rügen.

Für Vollkaufleute im Sinne des HGB gelten die entsprechenden Vorschriften des HGB.Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt die abgenommene Werkleistung als genehmigt. Die Gewährleistung gilt insofern für folgende Mängel als ausgeschlossen, die zurückzuführen sind, auf:

 

  • Überbeanspruchung, Überschreitung technisch zulässiger Parameter für den jeweiligen Leistungsgegenstand
  • unsachgemäßer Gebrauch, insbesondere Nichtbeachtung bekannter technischer Vorschriften und Betriebsanleitungen
  • Missbrauch oder zweckentfremdeter unsachgemäßer bzw. unvorschriftsgemäßer Gebrauch
  • Unfall
  • natürliche Abnutzung und normaler Verschleiß
  • unvorschriftsmäßige Reparatur- und Wartungsleistungen

 

Für die zu vertretenden Mängel stehen dem Besteller bzw. Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz, einschließlich Ersatz von Folgeschäden, gelten ausdrücklich als ausgeschlossen.

Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes im Sinne des HGB als Besteller bzw. Auftraggeber verjähren 1 Monat nach schriftlich erfolgter Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

 

5. Haftung aus sonstigen Gründen

Schadensersatzansprüche des Bestellers bzw. Auftraggebers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, dieselbigen beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Dies gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie den Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen

Haftung des Produkthaftungsgesetzes bzw. des Umwelthaftungsgesetzes beruhen. Allerdings sind diese Ansprüche auf die Höhe unserer Deckungssumme von 2.000,000 € unserer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt.

 

6. Sicherungsrechte

Die realisierte, gelieferte und abgenommene Werkleistung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher - Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber auch künftig entstehender - Forderungen, die wir gegen den Besteller bzw. Auftraggeber haben, unser Eigentum. Der Besteller bzw. Auftraggeber darf unsere Werkleistung weder verpfänden noch sicherungsübereignen, noch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Weiterverarbeitung unserer erbrachten Werkleistung durch den Auftraggeber bzw. Besteller zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Erwerber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Werkleistung ein.

Der Besteller oder Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung oder Vermischung unserer Werkleistung mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlich neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderung schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer eigenen Leistung zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich und ordnungsgemäß zu verwahren.

Für den Fall des Weiterverkaufes unserer Leistung oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Besteller oder Auftraggeber einen Abnehmer auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

Der Besteller oder Auftraggeber tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung nach Abs. 1, Satz 1  schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Leistungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung mit dem Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherungen der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Besteller bzw. Auftraggeber hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.

 

7. Preis- und Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind nach Erhalt binnen 14 Tagen zu bezahlen, und zwar ohne jeden Abzug. Evtl. Vereinbarungen über Skonto oder abweichende Zahlungsziele werden jeweils gesondert in den Verträgen getroffen.

Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bzw. Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z. B. also der Besteller bzw. Auftragsgeber seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungs- bzw. Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bzw. Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für dieselbige gewährleistet wird.

Eine evtl. vertraglich gewährte Skontierung setzt immer voraus, dass der Besteller bzw. Auftraggeber unsere Forderung erfüllt hat und keine Wechselverbindlichkeiten bestehen.Wechsel oder Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen i. H. der gesetzlichen Zinsen des § 288 Abs. 2 BGB ab Fälligkeit, sowie eine Verzugskostenpauschale i. H. v. 25,00 € zzgl. Mahngebühren berechnet. Aufrechnung durch den Besteller bzw. Auftraggeber mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Besteller bzw. Auftraggeber verzichtet darauf, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist.

Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir, auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Abholung unserer Werkleistung ist unsere Betriebsstätte, bei Anlieferung die jeweilig vereinbarte oder bestimmte Anlieferstelle, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entsprechenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Verwaltung bzw. unseres Betriebes.

 

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne von uns verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder ergibt sich, dass die von uns verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine regelungsbedürftige Lücke aufweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn, Zweck und wirtschaftlichen Ergebnis der ungültigen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

Weisen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine regelungsbedürftige Lücke auf, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Regelungslücke durch eine Vereinbarung zu schließen, die dem Sinn, Zweck und wirtschaftlichen Ergebnis einer Regelung entspricht, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

 

 

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